Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/112#abs-1 (1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
Die Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 schließen Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Hilfen nach Satz 1 Nummer 1 umfassen auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen zu einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 können erneut erbracht werden, wenn dies aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist. Hilfen nach Satz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/112#abs-2 (2) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erbracht für eine schulische oder hochschulische berufliche Weiterbildung, die
Hilfen für ein Masterstudium werden abweichend von Satz 1 Nummer 2 auch erbracht, wenn das Masterstudium auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut und dieses interdisziplinär ergänzt, ohne in dieselbe Fachrichtung weiterzuführen. Aus behinderungsbedingten oder aus anderen, nicht von der leistungsberechtigten Person beeinflussbaren gewichtigen Gründen kann von Satz 1 Nummer 1 abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/112#abs-3 (3) Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 schließen folgende Hilfen ein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/112#abs-4 (4) Die in der Schule oder Hochschule wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Die Leistungen nach Satz 1 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen.
Wird zitiert von 81 Entscheidungen zu § 112 SGB IX →
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.11.2023 – L 14 AL 61/23 B ER
- LSG Baden-Württemberg, 27.07.2022 – L 5 KR 2686/21Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 – 14 ME 128/23Eingliederungshilfe; Anforderungen an die Qualifikation einer Schulbegleitung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 – L 4 KR 3741/20 ER-B
- VG Bayreuth, 09.09.2025 – B 8 E 25.934
Zuletzt entschieden
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- VG Hannover, 03.03.2026 – 3 B 305/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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